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Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Auf jeden Fall besonders schutzbedürftig sind folgende Personen:
Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:
Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem die folgenden Rechte:
Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Verbrechensopfer bei Freilassung oder bei einer Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft – von Amts wegen – zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.
Solche Opfer können auch beantragen, über das erste unbewachte Verlassen und die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz
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