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Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:
Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.
Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.
§§ 49 bis 52, 64, 65 Wiener Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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