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Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern einen Zuschuss für die Kinderbetreuung zahlen. Dieser Zuschuss ist bis zu einer Höhe von 1.000 Euro pro Kalenderjahr sozialabgaben- und lohnsteuerfrei. Zu diesem Zweck muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung abgeben (Formular L35).
Um den Kinderbetreuungszuschuss sozialabgaben- und lohnsteuerfrei beziehen zu können, muss die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst die Familienbeihilfe beziehen. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber Auskunft über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zuschuss oder etwaige von anderen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern bezogene Zuschüsse zu geben.
Der Zuschuss darf den Eltern nur in Form von Gutscheinen zur Einlösung bei einer entsprechenden Kinderbetreuungseinrichtung gewährt werden. Auch kann der Zuschuss direkt an die Betreuungseinrichtung ausbezahlt werden.
Steuerbuch (→ BMF)
Kinderbetreuungskosten – steuerfreier Zuschuss – Erklärung – L35
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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