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Hinsichtlich der Beurteilung der Unzumutbarkeit gelten folgende Bestimmungen:
Der Pendlerrechner berücksichtigt bei der Ermittlung der möglichen Verkehrsmittel nur jene Varianten, in welchen der Arbeitsplatz 60 Minuten vor Arbeitsbeginn erreicht wird bzw. 60 Minuten nach Arbeitsende auch wieder verlassen werden kann. Die allfällige Wartezeit vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende wird zur Gesamtwegzeit hinzu gerechnet. Verkehrt in diesem Intervall kein öffentliches Verkehrsmittel, ist die Benützung unzumutbar.
Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht. Zur maßgeblichen Zeitdauer gehören sowohl Fahr- als auch Geh- und Wartezeiten. Bei unterschiedlich langen Wegzeiten für die Hin- oder Rückfahrt gilt die längere Wegzeit. Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist immer von der Benützung des schnellsten Verkehrsmittels auszugehen (z.B. Eilzug statt Autobus).
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen
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